Titelkarte: Linkkauf in der Buchhaltung – Backlinks kaufen, Linkship

Linkkauf in der Buchhaltung: Rechnung, Umsatzsteuer und Reverse Charge

Über Linkkauf wird viel unter SEO-Gesichtspunkten gesprochen und fast nie über Buchhaltung. Dabei entscheidet die Rechnung darüber, ob Sie die Ausgabe absetzen können und ob die Umsatzsteuer richtig läuft. Gerade bei Marktplätzen mit Sitz im Ausland, bei Kleinunternehmern und bei Zahlungen an private Seitenbetreiber passieren hier regelmäßig Fehler.

Dieser Guide zeigt, wie ein gekaufter Link richtig in die Buchhaltung kommt: welche Angaben auf die Rechnung gehören, wann Reverse Charge gilt und warum eine Zahlung ohne ordentlichen Beleg teurer werden kann als der Link selbst.

Kurz & knapp

  • Ein gekaufter Link ist für Unternehmen in der Regel eine Werbeausgabe und damit Betriebsausgabe, gebucht etwa auf Werbekosten (SKR03 4600, SKR04 6600).
  • Bei Anbietern mit Sitz im EU-Ausland oder in Drittländern gilt für Unternehmer meist Reverse Charge nach § 13b UStG: Rechnung ohne Umsatzsteuer, Sie melden sie selbst an und ziehen sie als Vorsteuer wieder ab.
  • Dafür braucht der ausländische Anbieter Ihre USt-IdNr. Ohne sie berechnen manche Plattformen deutsche Umsatzsteuer, die Sie später zurückfordern müssen.
  • Deutsche Kleinunternehmer stellen ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Das ist korrekt, Vorsteuer gibt es dann nicht.
  • Zahlungen ohne Rechnung an unbekannte Empfänger sind riskant: Nach § 160 AO kann das Finanzamt den Abzug verweigern, wenn Sie den Empfänger nicht benennen.

Welche Umsatzsteuer gilt? Es kommt auf den Anbieter an

Umsatzsteuer beim LinkkaufFür deutsche Unternehmer als Käufer, je nach Sitz des AnbietersAnbieter in DeutschlandRegelbesteuert: 19 % UStauf der Rechnung, VorsteuerKleinunternehmer: keine USt,kein VorsteuerabzugNormalfallAnbieter im EU-AuslandRechnung ohne USt mit Hinweis„Steuerschuldnerschaft desLeistungsempfängers“Reverse Charge, § 13b UStGIhre USt-IdNr. nötigAnbieter außerhalb der EURechnung ohne deutsche UStSie melden die Steuer anund ziehen sie wieder abReverse Charge, § 13b UStGz. B. Schweiz, USA, UK
Bei vollem Vorsteuerabzug kostet Reverse Charge Sie unterm Strich nichts. Es muss aber in der Umsatzsteuer-Voranmeldung auftauchen.

Reverse Charge heißt: Die Steuerschuld geht vom Anbieter auf Sie über. Sie tragen den Nettobetrag und die darauf entfallende deutsche Umsatzsteuer in der Voranmeldung ein und ziehen denselben Betrag als Vorsteuer wieder ab, sofern Sie voll vorsteuerabzugsberechtigt sind. Viele internationale Marktplätze fragen die USt-IdNr. im Kundenkonto ab. Ist sie dort nicht hinterlegt, rechnen manche mit deutscher Umsatzsteuer ab, und Sie müssen die falsch berechnete Steuer beim Anbieter zurückfordern.

Was auf der Rechnung stehen muss

Pflichtangabe Warum sie beim Linkkauf wichtig ist
Name und Anschrift von Anbieter und Käufer Bei Plattformen oft nur Firmenname; vollständige Adresse nachfordern
Steuernummer oder USt-IdNr. des Anbieters Bei EU-Anbietern zusätzlich Ihre USt-IdNr.
Rechnungsdatum und fortlaufende Nummer Screenshots oder Bestellbestätigungen ersetzen keine Rechnung
Leistungsbeschreibung „Veröffentlichung eines Werbebeitrags auf [Domain]“ statt nur „SEO-Leistung“
Leistungszeitpunkt Datum der Veröffentlichung
Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag Oder Hinweis auf Reverse Charge bzw. Kleinunternehmerregelung

Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto gelten vereinfachte Anforderungen. Die Leistungsbeschreibung sollte trotzdem erkennen lassen, wofür Sie bezahlt haben. Eine sachliche Beschreibung wie „Werbebeitrag“ ist ehrlicher und für die Betriebsprüfung nachvollziehbarer als vage Begriffe.

Vom Kauf zur Buchung

Vom Linkkauf zur sauberen BuchungVier Schritte, die Ärger mit der Betriebsprüfung vermeiden1USt-IdNr. sendenVor der Bestellung imKundenkonto hinterlegen2Rechnung prüfenPflichtangaben, Steuer,Leistungsbeschreibung3BuchenWerbekosten, beiReverse Charge mit Steuerschlüssel4BelegenRechnung, Link-URL undScreenshot ablegen
Legen Sie zu jeder Rechnung die URL des veröffentlichten Beitrags und einen Screenshot ab. So können Sie die Leistung auch Jahre später nachweisen.

Sonderfall: Zahlung an private Seitenbetreiber

Viele Blogs werden von Privatpersonen betrieben, die gelegentlich Beiträge gegen Geld veröffentlichen. Auch dann brauchen Sie einen Beleg: eine Rechnung oder zumindest eine Quittung mit Name, Anschrift, Datum, Betrag und Leistung. Wer regelmäßig Werbeplätze verkauft, ist steuerlich meist selbst Unternehmer, häufig als Kleinunternehmer. Zahlungen per Bezahldienst an unbekannte Empfänger ohne Beleg sind problematisch: Kann ein Unternehmen den Empfänger auf Verlangen des Finanzamts nicht benennen, darf dieses nach § 160 AO den Abzug als Betriebsausgabe versagen.

Gekaufte Links und Kennzeichnung: auch ein Buchhaltungsthema

Eine ehrliche Rechnung über einen „Werbebeitrag“ passt schlecht zu einem Beitrag, der für Leser nicht als Werbung erkennbar ist. Im Streitfall dokumentiert die Rechnung, dass bezahlt wurde. Das ist ein weiterer Grund, gekaufte Beiträge sauber zu kennzeichnen. Die rechtlichen Grundlagen stehen in Ist Backlinks kaufen erlaubt?.

Was das für Sie konkret heißt

Hinterlegen Sie Ihre USt-IdNr. in jedem Marktplatz- und Plattformkonto, bevor Sie bestellen, und prüfen Sie die ersten Rechnungen eines neuen Anbieters gezielt auf Reverse-Charge-Hinweis und Leistungsbeschreibung.

Legen Sie einen Ordner „Linkkauf“ an, in dem zu jeder Rechnung die URL und ein Screenshot des Beitrags liegen. Klären Sie die Buchung von Auslandsrechnungen einmal mit Ihrer Steuerberatung und halten Sie den Ablauf fest.

Was dieser Guide nicht leistet

Dieser Guide gibt einen allgemeinen Überblick für deutsche Unternehmer und ersetzt keine Steuerberatung. Kontenrahmen, Steuerschlüssel und Sonderfälle wie eingeschränkter Vorsteuerabzug klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Stand: Oktober 2026.

Häufige Fragen

Sind gekaufte Backlinks steuerlich absetzbar?

In der Regel ja, als Werbekosten und damit Betriebsausgabe, wenn eine ordentliche Rechnung vorliegt und die Ausgabe betrieblich veranlasst ist. Dies ist keine Steuerberatung.

Was ist Reverse Charge beim Linkkauf?

Kaufen Sie als Unternehmer bei einem Anbieter im Ausland, schuldet meist nicht der Anbieter, sondern Sie die Umsatzsteuer (§ 13b UStG). Die Rechnung kommt ohne Steuer, Sie melden sie an und ziehen sie als Vorsteuer wieder ab.

Warum berechnet mir ein ausländischer Marktplatz deutsche Umsatzsteuer?

Meist, weil Ihre USt-IdNr. im Kundenkonto fehlt und der Anbieter Sie deshalb wie eine Privatperson behandelt. Hinterlegen Sie die Nummer und fordern Sie eine korrigierte Rechnung an.

Auf welches Konto buche ich gekaufte Links?

Üblich ist das Konto Werbekosten, im SKR03 4600, im SKR04 6600. Bei Reverse Charge kommt ein passender Steuerschlüssel dazu. Klären Sie Details mit Ihrer Steuerberatung.

Kann ich einen Blogger ohne Rechnung bezahlen?

Davon ist abzuraten. Ohne Beleg mit Name, Anschrift und Leistung kann das Finanzamt den Abzug verweigern, wenn Sie den Empfänger nicht benennen können (§ 160 AO).

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