Titelkarte: Outreach-Mails: Vorlagen und Rechtslage – Linkbuilding-Grundlagen, Linkship

Outreach-Mails für Linkanfragen: Vorlagen und deutsche Rechtslage

Die meisten Outreach-Vorlagen stammen aus dem englischsprachigen Raum und setzen voraus, dass man fremde Website-Betreiber einfach anschreiben darf, solange die Mail freundlich ist. In Deutschland ist das ein Irrtum mit Preisschild.

Hier gilt: Werbung per E-Mail braucht die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers – gegenüber Verbrauchern ebenso wie gegenüber Unternehmen. Und die klassische Linkanfrage („Ihr Artikel ist toll, unser Ratgeber würde gut dazu passen“) ist nach der Definition des Bundesgerichtshofs in aller Regel Werbung.

Dieser Beitrag zieht die Grenze: welche Anfragen im Risikobereich liegen und welche nicht, was die DSGVO zusätzlich verlangt und was eine Abmahnung kosten kann. Danach folgen fünf Vorlagen – bewusst nur für die Fälle, in denen Sie ohne Einwilligung schreiben können oder um die Nachricht gebeten wurden.

Kurz & knapp

  • Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stets eine unzumutbare Belästigung. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen.
  • Werbung ist laut Bundesgerichtshof jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz zu fördern, auch mittelbar. Eine Bitte um einen Link auf die eigene Website fällt deshalb in aller Regel darunter.
  • Geringes Risiko tragen Mails, um die der Empfänger gebeten hat, und reine Hinweise ohne eigenes Anliegen, etwa auf einen defekten Link.
  • Die Bestandskunden-Ausnahme in § 7 Abs. 3 UWG erlaubt nur Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen an eigene Kunden. Eine Linkanfrage passt praktisch nie hinein.
  • Für unerwünschte Werbemails halten Gerichte Gegenstandswerte von 1.000 bis 3.000 Euro für angemessen. Daraus ergeben sich rund 141 bis 326 Euro fremde Anwaltskosten netto je Abmahnung.

Was § 7 UWG für Outreach-Mails bedeutet

Hinweis: Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage für die Praxis ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Kampagnen oder eine erhaltene Abmahnung fragen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt für Wettbewerbsrecht.

Die zentrale Vorschrift steht im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen „bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt“.

Stets heißt: keine Abwägung, keine Bagatellgrenze, auch eine einzelne Mail genügt. Adressat heißt: jeder Empfänger, die Redakteurin eines Fachverlags ebenso wie der Hobby-Blogger.

Die Lockerung für Unternehmen gibt es nur beim Telefon: Dort reicht eine mutmaßliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Das Argument „B2B ist doch erlaubt“ stimmt für E-Mails schlicht nicht.

Wer gegen eine Mail vorgehen kann

  • Der Empfänger selbst. Bei Unternehmern wertet der Bundesgerichtshof unverlangte Werbemails als rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb (I ZR 208/12, Rn. 16), bei Privatpersonen als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (VI ZR 225/17). Grundlage sind §§ 823, 1004 BGB.
  • Mitbewerber, Verbände und Kammern, die § 8 Abs. 3 UWG ausdrücklich als anspruchsberechtigt nennt.
  • Zusätzlich verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei Werbenachrichten einen erkennbaren Absender und eine gültige Adresse zum Abbestellen. Nach § 6 Abs. 2 DDG darf zudem die Betreffzeile den kommerziellen Charakter nicht verschleiern.

Ist eine Linkanfrage Werbung? Die Abgrenzung

Der Bundesgerichtshof legt den Begriff weit aus. Werbung umfasst nach seiner Rechtsprechung alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes gerichtet sind – „außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung“, etwa Imagewerbung (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, VI ZR 225/17, Rn. 18).

Outreach-Mails: drei RisikozonenErbeten oder reiner HinweisAntwort auf ThemenaufrufGastautoren-FormularPartner nach seinem JaHinweis auf 404, ohne BitteGraubereichunverlinkte Nennung verlinkenPressemitteilung an RedaktionKontaktformular, LinkedIn & Co.im Zweifel: wie WerbungWerbung ohne EinwilligungBitte um Verlinkung404-Hinweis plus ErsatzlinkLinktausch, Geld für LinkNachfass-Serien
Entscheidend ist nicht die Höflichkeit der Mail, sondern ob sie dem Absender nützt: Sobald ein Link auf die eigene Seite das Ziel ist, ist sie in aller Regel Werbung.

Im selben Fall war schon die Bitte um eine Bewertung in einer Rechnungsmail Werbung. Eine Mail, deren Zweck ein Link auf Ihre Website ist, dient Ihrer Sichtbarkeit und am Ende Ihrem Absatz. Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu Linkanfragen ist uns nicht bekannt – nach dieser Definition spricht aber wenig dafür, dass ein Gericht sie anders einordnet.

Art der MailWerbung im Sinne des BGH?Unsere Einschätzung
Kalte Bitte, Ihren Ratgeber oder Ihr Produkt zu verlinkenin aller Regel jahohes Risiko
Linktausch-Angebotjanicht senden, zusätzlich Link-Spam
Angebot, für einen Link oder Beitrag zu zahlenin aller Regel janicht kalt senden
Hinweis auf defekten Link plus eigene Seite als Ersatzwahrscheinlich jahohes Risiko
Hinweis auf defekten Link ohne eigenes Anliegeneher neingering
Korrektur einer falschen Angabe über Ihr Unternehmeneher nein, solange nichts angeboten wirdgering
Bitte, eine unverlinkte Nennung zu verlinkeneher jaGraubereich
Antwort auf Themenaufruf oder Expertenanfrageerbetengering, im Rahmen des Aufrufs
Vorschlag über ein offizielles Gastautorenformularerbetengering, im Rahmen des Formulars
Pressemitteilung an Redaktionennicht abschließend geklärtje werblicher, desto riskanter

Faustregel: Hat der Empfänger um die Nachricht gebeten? Wenn nicht: Wäre sie für ihn genauso nützlich, wenn Ihr Unternehmen darin gar nicht vorkäme? Ein Hinweis auf einen kaputten Link besteht diesen Test, eine Bitte um Verlinkung nicht.

Ob Kontaktformulare oder Direktnachrichten auf LinkedIn rechtlich anders zu behandeln sind als E-Mails, ist nicht abschließend geklärt – gehen Sie vom selben Maßstab aus. Auch das Telefon hilft bei Fremden kaum: Eine mutmaßliche Einwilligung setzt ein erkennbares Interesse voraus, das bei einer Linkanfrage meist fehlt.

Bestandskunden und Geschäftspartner: die Ausnahme, die selten passt

§ 7 Abs. 3 UWG macht eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis. Sie greift nur, wenn alle vier Bedingungen zugleich erfüllt sind:

  1. Sie haben die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden selbst erhalten.
  2. Sie nutzen sie zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
  3. Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen.
  4. Er wurde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar darauf hingewiesen, dass er jederzeit widersprechen kann.

Für Linkanfragen passt das praktisch nie. Die Bitte um einen Link ist keine Werbung für ein Produkt, das dem Gekauften ähnelt. Und Lieferanten oder Kooperationspartner, die bei Ihnen nichts gekauft haben, sind gar nicht erfasst.

Trotzdem sind Geschäftspartner für viele Mittelständler die naheliegendste Linkquelle. Der saubere Weg führt über das Gespräch: Sprechen Sie die Referenz beim Projektabschluss oder auf der Messe an und fragen Sie, ob Sie die Angaben per Mail schicken dürfen. Mit diesem Ja ist die Mail erbeten. Notieren Sie Datum und Person.

Eine Vertragsklausel, die einen Link verlangt, ist dagegen keine gute Idee. Googles Spam-Richtlinien nennen die „Anforderung eines Links im Rahmen von Nutzungsbedingungen, eines Vertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung“ ausdrücklich als Link-Spam, wenn der Partner den Link nicht kennzeichnen kann. Vereinbaren Sie deshalb höchstens die Nennung als Referenz und überlassen Sie den Link dem Partner. Mehr dazu in Googles Link-Spam-Richtlinien.

DSGVO: Adressen aus dem Impressum

Sobald Sie eine Adresse wie vorname.nachname@firma.de verwenden, verarbeiten Sie personenbezogene Daten, und zusätzlich zum UWG gilt die DSGVO.

Als Rechtsgrundlage kommt das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht, Erwägungsgrund 47 nennt dafür ausdrücklich auch Direktwerbung. Die deutschen Aufsichtsbehörden verknüpfen das aber mit dem UWG. In ihrer Orientierungshilfe zur Direktwerbung (Februar 2022) heißt es: Wenn ein Kontaktweg nach § 7 UWG nicht erlaubt ist, „fehlt es bereits an einem berechtigten Interesse“. Eine unzulässige Werbemail ist damit in der Regel auch ein Datenschutzverstoß.

Für erlaubte Mails bleiben Pflichten, die viele übersehen:

  • Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO. Stammt die Adresse etwa aus dem Impressum, müssen Sie den Empfänger spätestens mit der ersten Mitteilung informieren (Art. 14 Abs. 3 lit. b), auch über die Quelle der Daten (Abs. 2 lit. f). Praktisch: ein Satz am Ende der Mail mit Link zu Ihren Datenschutzhinweisen.
  • Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO. Gegen Direktwerbung kann jeder jederzeit widersprechen; darauf ist spätestens bei der ersten Kommunikation ausdrücklich hinzuweisen (Art. 21 Abs. 2 bis 4).
  • Sperrliste führen. Wer widerspricht, kommt auf eine Ausschlussliste, die vor jedem Versand geprüft wird. Kontakte ohne Antwort löschen Sie nach fester Frist.

Unsere Empfehlung: Verzichten Sie auf Öffnungs-Tracking. Für eine Einzelmail bringt es nichts und wirft eigene Datenschutzfragen auf.

Was eine Abmahnung kosten kann – ein Rechenbeispiel

Eine Abmahnung besteht aus zwei Teilen: der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (§ 13 Abs. 1 UWG), und der Rechnung für die Anwaltskosten der Gegenseite. Deren Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert.

Für unerwünschte Werbemails halten Gerichte Werte zwischen 1.000 Euro (OLG München, 6 W 1579/16) und 3.000 Euro (KG Berlin, 5 W 1146/20) für angemessen, so zusammengefasst vom AG München im Urteil vom 5. August 2022 (142 C 1633/22). Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergibt das:

GegenstandswertVolle Gebühr (§ 13 RVG)1,3-GeschäftsgebührPauschale (Nr. 7002 VV)Summe nettomit 19 % USt
1.000 €93,00 €120,90 €20,00 €140,90 €167,67 €
3.000 €235,50 €306,15 €20,00 €326,15 €388,12 €

Mehr als 1,3 darf nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit berechnet werden (Nr. 2300 VV RVG). Nicht enthalten sind Ihre eigene Beratung und, im Prozess, die Gerichtskosten.

Rechenbeispiel: eine kleine Kampagne

Angenommen, ein Online-Shop schreibt 150 Ratgeber-Blogs kalt an und bittet um einen Link, mit zwei automatischen Nachfassmails – bis zu 450 Mails. Bei angenommenen 2 Prozent Erfolgsquote entstehen drei Links.

Mahnt nur einer der 150 Empfänger ab, kostet das 141 bis 326 Euro fremde Anwaltskosten netto plus eigene Beratung. Teurer ist die Unterlassungserklärung: Sie gilt dauerhaft, und schon die nächste automatische Nachfassmail an dieselbe Adresse kann eine Vertragsstrafe auslösen. Das Risiko wächst mit jeder Adresse, der Ertrag nicht.

Die Kostenbremse in § 13 Abs. 4 UWG hilft hier nicht: Sie nennt nur Informations- und Kennzeichnungspflichten sowie Datenschutzverstöße kleinerer Unternehmen, keine Werbemails.

Fünf Vorlagen für die risikoarmen Fälle

Die Vorlagen decken nur Fälle ab, in denen der Empfänger gefragt hat oder Sie nichts für sich verlangen. Für alle gilt: vollständiger Absender, sachlicher Betreff, kein Angebot, eine Mail von Hand, keine Nachfass-Serie. Platzhalter stehen in eckigen Klammern.

Vorlage 1: Hinweis auf einen defekten Link – ohne eigenes Angebot

Sie melden nur den Fehler. Fragt der Betreiber zurück, ob Sie eine Alternative kennen, dürfen Sie antworten – dann ist Ihr Vorschlag erbeten. Wie Sie defekte Links systematisch finden, beschreibt Broken Link Building; dort steht auch eine Mustermail für die Antwort, wenn der Betreiber nach Ersatz fragt.

Betreff: Defekter Link in Ihrem Beitrag „[Titel]“

Guten Tag [Anrede Name],

in Ihrem Beitrag „[Titel]“ ([URL]) führt der Link „[Ankertext]“ im Abschnitt „[Zwischenüberschrift]“ auf eine Seite, die nicht mehr erreichbar ist (Statuscode [404], geprüft am [Datum]).

Ich bin beim Lesen darüber gestolpert und wollte kurz Bescheid geben. Eine Antwort ist nicht nötig.

Freundliche Grüße
[Vorname Nachname], [Funktion]
[Firma], [Anschrift], [Telefon]

---
Ihre Adresse stammt aus dem Impressum von [Domain]. Wie wir Daten verarbeiten: [Link zu den Datenschutzhinweisen]. Sie möchten keine Nachricht mehr von uns? Eine kurze Antwort genügt.

Vorlage 2: Antwort auf eine Expertenanfrage oder einen Themenaufruf

Hier hat die Redaktion gefragt. Liefern Sie genau das Gesuchte und bitten Sie nicht um einen Link. Für die KI-Suche zählt ohnehin die Nennung: Ein Zitat mit Name und Firma in einem Fachmedium ist genau die Art Erwähnung, die KI-Antworten aufgreifen können. Wie Sie solche Anlässe finden, steht in Newsjacking und Expertenanfragen.

Betreff: Ihre Anfrage „[Thema]“ vom [Datum] – [Kernaussage in fünf Wörtern]

Guten Tag [Anrede Name],

Sie suchen für [Medium] eine Einschätzung zu [Thema]. Hier meine Antwort, frei zur Verwendung:

„[Zitat, zwei bis drei Sätze, mit einer konkreten Zahl oder Erfahrung]“

Zur Einordnung: [Funktion] bei [Firma], seit [Jahr] mit [Fachgebiet] befasst. Die Zahl stammt aus [Quelle].
Für Rückfragen bin ich heute bis [Uhrzeit] unter [Telefon] erreichbar.

Freundliche Grüße
[Vorname Nachname], [Funktion]
[Firma], [Anschrift], [Telefon]

Vorlage 3: Themenvorschlag über ein offizielles Gastautorenformular

Schreiben Sie nur dort, wo ein Medium ausdrücklich zu Vorschlägen einlädt, und über den Weg, den es nennt. Das ist seltener, als man denkt: Von den 1.013 Fachmagazinen in unserer Erfassung erklären 72 (7,1 Prozent) öffentlich, dass sie Gastbeiträge annehmen. Bei 395 heißt es „auf Anfrage“, oft als bezahltes Format – das ist keine Einladung zum kalten Pitch. Den Aufbau eines guten Vorschlags zeigt Gastbeitrag schreiben, den Redaktionen annehmen.

Betreff (oder Formularfeld „Thema“): Themenvorschlag: [Arbeitstitel]

Guten Tag,

über Ihre Seite „[Name der Autorenseite]“ schlage ich einen Fachbeitrag vor.

Arbeitstitel: [Titel]
Inhalt: [zwei Sätze: welche Frage der Beitrag beantwortet und auf welchen Daten er beruht]
Neu für Ihre Leser: [was es in Ihrem Medium noch nicht gibt]
Autor: [Name, Funktion, Firma]; Arbeitsproben: [ein bis zwei Links]

Der Text entsteht exklusiv für [Medium]. Ihre Autorenrichtlinien habe ich gelesen.

Freundliche Grüße
[Vorname Nachname], [Funktion]
[Firma], [Anschrift], [Telefon]

Vorlage 4: Angaben an einen Geschäftspartner – nach seinem Ja

Voraussetzung: Der Partner hat im Gespräch zugestimmt. Der letzte Satz überlässt ihm den Link ausdrücklich.

Betreff: Wie besprochen: Angaben zur Referenz [Projekt]

Guten Tag [Anrede Name],

vielen Dank für das Gespräch am [Datum]. Wie vereinbart, hier die Angaben für Ihre Referenzseite:

Projekt: [ein Satz]
Unternehmensname: [exakte Schreibweise]
Website: [URL]

Ob und wie Sie unsere Website verlinken, entscheiden Sie selbst.

Freundliche Grüße
[Vorname Nachname], [Funktion]
[Firma], [Anschrift], [Telefon]

Vorlage 5: Korrektur einer fehlerhaften Nennung

Gedacht für sachliche Fehler: ein veralteter Firmenname oder ein Link auf eine Adresse, die es seit Ihrem Relaunch nicht mehr gibt. Die Bitte, eine unverlinkte Nennung zu verlinken, liegt dagegen im Graubereich; in welchen Fällen Sie bei unverlinkten Nennungen trotzdem schreiben können, ordnet Unverlinkte Markennennungen ein.

Betreff: Korrekturhinweis zu „[Titel]“: [falsche Angabe]

Guten Tag [Anrede Name],

in Ihrem Beitrag „[Titel]“ vom [Datum] wird unser Unternehmen erwähnt. Eine Angabe ist inzwischen nicht mehr korrekt:

Dort steht: [falsche Angabe, z. B. alte URL oder alter Firmenname]
Richtig ist: [korrekte Angabe]
Hintergrund: [ein Satz, z. B. Umfirmierung zum Datum]

Freundliche Grüße
[Vorname Nachname], [Funktion]
[Firma], [Anschrift], [Telefon]

---
Ihre Adresse stammt aus dem Impressum von [Domain]. Wie wir Daten verarbeiten: [Link zu den Datenschutzhinweisen]. Sie möchten keine Nachricht mehr von uns? Eine kurze Antwort genügt.

Was in keine Outreach-Mail gehört

Diese Bausteine machen aus einer harmlosen Mail eine riskante:

  • Linktausch-Angebote. „Wir verlinken Sie, wenn Sie uns verlinken“ ist Werbung und zugleich das Beispiel, das Google für exzessiven Linktausch nennt (Google: Spam-Richtlinien, Link-Spam). Warum Tausch fast immer schadet, steht unter Linktausch.
  • Bezahlangebote ohne Einwilligung. „Wir zahlen 150 Euro für einen Link“ ist Werbung und, ohne Kennzeichnung des Links, für Google Link-Spam. Wer Platzierungen kaufen will, nutzt die Mediadaten und Werbekontakte des Mediums. Was dabei gilt, steht in Ist Backlinks kaufen erlaubt?.
  • Vorgaben zum Linkattribut. „Aber bitte dofollow“ macht aus jedem Hinweis eine Linkanfrage.
  • Getarnte Betreffzeilen. „Re:“, „Kurze Frage“ oder „Ihre Anfrage“ ohne vorherige Anfrage verschleiern den Zweck – bei werblichen Mails ein Fall für § 6 Abs. 2 DDG.
  • Automatische Nachfass-Serien. Jede weitere Mail ohne Antwort ist eine weitere unerbetene Nachricht.
  • Pseudonyme und gekaufte Listen. „Lisa vom Content-Team“ ohne Firmennamen verschleiert den Absender – bei Werbung ein eigener Verstoß nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Gekaufte oder automatisch gesammelte Adresslisten erfüllen keine der Ausnahmen.

Viele Outreach-Funktionen in Linkbuilding-Tools sind auf genau diese Bausteine ausgelegt: Serienfelder, Sequenzen, Öffnungs-Tracking. Für den deutschen Markt schalten Sie die Sequenzen ab. Wie sich riskante und saubere Methoden insgesamt unterscheiden, ordnet White-Hat- und Black-Hat-SEO ein.

Der Prüfweg vor jedem Versand

Fünf Fragen vor jedem Versand. Passt eine Antwort nicht, bleibt die Mail im Entwurf.

Prüfweg vor jeder Outreach-MailErst wenn alle fünf Antworten passen, geht die Mail raus1AnlassFrage 1Wurde ich gefragt?Aufruf, Formular, Ja2ZweckFrage 2Wem nützt die Mail?nur mir = Werbung3AbsenderFrage 3Firma, Anschriftkein Pseudonym4DatenFrage 4Quelle nennenWiderspruch anbieten5VersandFrage 5eine Mail, von Handkeine Nachfass-Serie
Fünf Fragen, zwei Minuten: Erst wenn alle Antworten passen, verlässt eine Outreach-Mail den Entwurfsordner.
  1. Anlass: Wurde ich gebeten – per Aufruf, Formular oder Ja im Gespräch? Wenn nein: Ist es ein reiner Hinweis?
  2. Zweck: Nützt die Mail dem Empfänger auch ohne mein Unternehmen? Nützt sie nur mir, ist sie Werbung.
  3. Absender: Stehen Name, Firma und Anschrift drin, ist der Betreff ehrlich?
  4. Daten: Nenne ich die Quelle der Adresse und biete einen einfachen Widerspruch?
  5. Versand: Genau eine Mail von Hand, keine Nachfass-Serie, Adresse nicht auf der Sperrliste?

Der Prüfweg verändert, wie Sie Linkaufbau planen: weg von Listen kalter Adressen, hin zu Anlässen, bei denen Redaktionen und Partner selbst fragen. Welche Wege dafür offenstehen, zeigt der Einstieg Linkbuilding-Grundlagen.

Was das für Sie konkret heißt

Öffnen Sie heute Ihre Vorlagensammlung oder Ihr Outreach-Werkzeug und ordnen Sie jede laufende Vorlage einer Zeile der Tabelle oben zu. Was im hohen Risiko landet, stoppen Sie. Schalten Sie Nachfass-Serien ab und ergänzen Sie in den übrigen Vorlagen Firma, Anschrift und Datenschutzzeile.

Legen Sie danach eine einfache Sperrliste an, die vor jedem Versand geprüft wird, und notieren Sie bei Partnern, wann und von wem Sie ein Ja zur Mail bekommen haben. Das ist eine Stunde Arbeit und schützt jede künftige Kampagne.

Was das nicht leistet

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu Linkanfragen ist uns nicht bekannt; die Einordnungen in der Tabelle sind unsere Lesart des Werbebegriffs, den der Bundesgerichtshof in anderen Fällen entwickelt hat. Gerichte können anders entscheiden, Gegenstandswerte schwanken. Für Österreich und die Schweiz gelten eigene Regeln, die hier nicht behandelt sind.

Die Angaben zu Gastbeiträgen stammen aus öffentlichen Informationen der von uns erfassten Medien, Stand 25. Oktober 2026. Ein „ja“ in unserer Erfassung ersetzt nicht den Blick in die aktuellen Autorenrichtlinien des einzelnen Mediums.

Häufige Fragen

Ist Kaltakquise per E-Mail an Unternehmen erlaubt?

Nein, wenn die Mail Werbung ist. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt für Werbung per E-Mail die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten und unterscheidet dabei nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Die Lockerung auf eine mutmaßliche Einwilligung gibt es nur für Telefonanrufe bei Unternehmen.

Ist eine Linkanfrage per E-Mail Werbung?

In aller Regel ja. Der Bundesgerichtshof versteht unter Werbung jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz zu fördern, auch mittelbar – selbst die Bitte um eine Bewertung in einer Rechnungsmail war Werbung. Eine Mail, deren Zweck ein Link auf die eigene Website ist, fällt nach dieser Definition darunter.

Welche Outreach-Mails darf ich ohne Einwilligung schicken?

Geringes Risiko tragen Mails, um die der Empfänger gebeten hat – etwa die Antwort auf eine Expertenanfrage oder ein Vorschlag über ein offizielles Gastautorenformular – sowie reine Hinweise ohne eigenes Anliegen, zum Beispiel auf einen defekten Link. Sobald Sie darin um einen Link auf Ihre Seite bitten, wird es Werbung.

Darf ich E-Mail-Adressen aus dem Impressum für Outreach nutzen?

Das Impressum ist eine Pflichtangabe, keine Einwilligung in Werbung. Für werbliche Mails gilt deshalb weiter § 7 UWG. Für erlaubte Mails an personenbezogene Adressen verlangt Art. 14 DSGVO, dass Sie spätestens mit der ersten Nachricht über die Verarbeitung und die Quelle der Adresse informieren.

Was kostet eine Abmahnung wegen einer unerwünschten Werbemail?

Gerichte halten Gegenstandswerte zwischen 1.000 und 3.000 Euro für angemessen. Mit der 1,3-Geschäftsgebühr und der Auslagenpauschale ergeben sich daraus 140,90 bis 326,15 Euro fremde Anwaltskosten netto. Dazu kommen die eigene Beratung und eine dauerhafte Unterlassungserklärung, deren Verletzung eine Vertragsstrafe auslösen kann.

Gilt die Bestandskunden-Ausnahme für Linkanfragen?

Praktisch nie. § 7 Abs. 3 UWG erlaubt nur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen an Kunden, deren Adresse Sie beim Verkauf erhalten haben, mit Widerspruchshinweis bei jeder Mail. Eine Bitte um einen Link ist keine solche Werbung. Bei Partnern holen Sie besser vorher im Gespräch ein Ja ein.

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